Meldepflicht für offene Stellen
Am 8. Dezember 2017 hat der Bundesrat beschlossen, wie das Gesetz zum Verfassungsartikel über die Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) auf Verordnungsstufe umgesetzt wird. Das Gesetz sieht insbesondere vor, dass offene Stellen in Berufsgruppen, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet, gemeldet werden müssen. Ab dem 1. Juli 2018 gilt ein Schwellenwert von acht Prozent, der ab dem 1. Januar 2020 auf fünf Prozent gesenkt wird. Die Übergangsphase ermöglicht es den Arbeitgebern und Kantonen, ihre Verfahren und Ressourcen für die Bearbeitung der meldepflichtigen Stellen anzupassen und ihre Zusammenarbeit an die neue Regelung anzupassen.
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